AGB

Firma CMC Computer Handels GmbH Marketing und Consulting –
nachfolgend Firma CMC genannt.

§1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma CMC gehen die nachstehenden , Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

§2. Zustandekommen des Vertrages
Angebote von der Firma CMC sind freibleibend. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der  schriftlichen Bestätigung durch die Firma CMC für diese bindend. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

§3. Lieferung
3.1. Liefertemine sind Richtwerte und werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für die Firma CMC nicht verbindlich.
3.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von der Firma CMC, auch wenn sie von Zulieferern eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Liefertermin nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen angemessenen Zeitraum.
3.3. Die Firma CMC ist zu Teillieferungen berechtigt, sie sind vom Besteller anzunehmen.

§4. Versand und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers ab dem inländischen Herstellungs- bzw. Lagerort. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume der Firma CMC verlässt, dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. Wird der Versand der Ware durch den Besteller oder dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Firma CMC ist berechtigt, aber ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Bestellers nicht verpflichtet, den Transport auf Kosten des Bestellers zu versichern.

§5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Übernahme der gelieferten Waren zu leisten.
5.2. Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlichen Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.
5.3. Die Firma CMC ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber, Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Besteller. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichtleinlösung übernimmt der Besteller keine Gewähr.
5.4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Firma CMC berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.5. Steht der Firma CMC ein Schadensersatzeinspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zu, so kann die Firma CMC pauschal 15% des vereinbaren Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.6. Verweigert der Besteller die Abnahme der Ware, so kann ihm die Firma CMC eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Besteller die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist die Firma CMC berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum der Firma CMC.
6.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen sind der Firma CMC unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
6.3. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage.
6.4. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an die Firma CMC ab. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der Firma CMC hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Die Firma CMC ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offenzulegen.
6.5. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von der Firma CMC gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für die Firma CMC. Die Firma CMC erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt die Firma CMC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§7. Schutzrechte
Soweit Programme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Besteller hieran ein einfaches Nutzungsrecht. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich untersagt, es sei denn im Einzelfall ist die Anfertigung einer Sicherungskopie ausdrücklich gestattet worden. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes sowie das Anfertigen einer Sicherungskopie richtet sich im Einzelfall nach den Bestimmungen des Vorlieferanten bzw. des Herstellers, die regelmäßig den Produkten beigelegt sind. Der Besteller wird darüberhinaus alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufes die Nutzungsrechtsbeschränkung an seine Kunden wirksam weitergeben, Die Nutzung im Netz in nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Lizenz zulässig. Soweit nichts anderes vereinbart, übernimmt CMC keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.

§8. Gewährleistung
8.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Besteller diese Mängel spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor deren Verarbeitung oder Einbau der Firma CMC schriftlich anzeigt.
8.2. Jeder Besteller entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei der Firma CMC bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigtem Computersystem lauffähig ist.
8.3. Wird ein Mangel einer Ware zurecht gerügt, so ist die Firma CMC nach eigener Wahl berechtigt, kostenlos nachzubessern, den Austausch der schadhaften Teile vorzunehmen oder Ersatz zu liefern.
8.4. Nach 3 Nachbesserungen ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder Wandlung berechtigt.
8.5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn
8.5.1. der Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, Benutzung oder Veränderung der gelieferten Ware beruht;
8.5.2. der Schaden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, ausgelaufene Batterien etc. entstanden ist;
8.5.3. der Mangel auf Verschleiß durch Überbeanspruchung beruht.

§9. Einsendungen
Alle Einsendungen an die Firma CMC sind frei Haus vorzunehmen. Der Besteller trägt die Kosten einer nichtberechtigten oder unvollständigen Rücksendung. Die Firma CMC ist berechtigt, für derartige Rücksendungen nach ihrer Wahl abzurechnen.

§10. Annahme/Schulung
10.1. Nach Aufstellung und Anschluss der Geräte wird deren Betriebsbereitschaft durch einen Probelauf mit Standardtestprogrammen festgestellt. Der Besteller ist sodann verpflichtet, die von der Firma CMC oder Hersteller/Lieferanten als unserem Erfüllungsgehilfen angelieferten Geräte abzunehmen und die Annahme schriftlich zu bestätigen. Eine dem Hersteller/Lieferanten gegenüber erklärte Abnahme gilt auch im Verhältnis zur Firma CMC. Bei Anschluss oder Aufstellung durch den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen erfolgt die Abnahme durch die Annahme der Lieferung.
10.2. Durch die Abnahme erkennt der Besteller an, dass die gelieferten Geräte seiner Bestellung entsprechen. Eine von der Bestellung abweichende Lieferung wird durch die Abnahme genehmigt und als vertragsgemäß anerkannt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

§11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch die Firma CMC oder einem seiner Erfüllungsgehilfen.

§12. Embargobestimmungen
Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von der Firma CMC gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbeschränkungen unterliegen und verpflichtet sich, die ihm von der Firma CMC mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten.

§13. Abtretung von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.

§14. Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts-, Liefer- und ZahIungsbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der oberen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

§15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllung wie Gerichtsstand ist Karlsruhe. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

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